Anspruch auf Hausunterricht bei langfristiger Erkrankung

Kann Ihr Kind krankheits- oder behinderungsbedingt absehbar länger als 6 Wochen nicht zur Schule gehen, können Sie einen Antrag auf Hausunterricht bei der Schule stellen. Unabhängig von der Personalsituation der Schule besteht im Rahmen der Schulpflicht ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Hausunterricht, über den das Schulamt entscheidet.

Wir werden in der Beratung immer wieder damit konfrontiert, dass Schülerinnen und Schüler monatelang oder sogar zunächst auf unabsehbare Zeit nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können. Die Gründe hierfür sind vielfältig, sie reichen von schweren Erkrankungen oder Unfallfolgen über chronische Krankheiten bis hin zu psychischen Problemen wie Ängsten oder Traumata. Auch wenn die Einhaltung der Schulpflicht hierbei nicht im Vordergrund steht, so können Heilungs- und Behandlungsfortschritte durch die weitere (soziale und fachliche) Anbindung an die Schule positiv beeinflusst werden. Außerdem soll sich ein zeitweiser Unterrichtsausfall nicht negativ auf die Schullaufbahn auswirken, so dass der Anschluss verloren geht.

Praxistipps:

Sobald Sie wissen, dass Ihr Kind längerfristig erkrankt ist, nehmen Sie bitte Kontakt zur Schule auf, um die Situation zu besprechen. Normalerweise sollte die Schule Sie über die Möglichkeit der Einrichtung von Hausunterricht informieren. Daneben ist es grundsätzlich schulrechtlich auch möglich online am Unterricht teilzunehmen, wenn die Schule bzw. einzelne Lehrkräfte dies anbieten. Leider besteht noch keine Verpflichtung Hybridunterricht in einem solchen Fall anzubieten, obwohl dies in vielen Schulen seit der Corona-Pandemie technisch möglich ist. Zusätzlich sollte vereinbart werden, wie ggf. die Unterrichtsmaterialien von der Schule zu Ihrem Kind kommen und umgekehrt. Letzteres ist seit der Einführung digitaler Lernplattformen und der Einrichtung von personalisierten Schul-E-Mail-Adressen von Lehrkräften (und Schüler:innen) meist der einfachste Weg. 

  • Stellen Sie möglichst frühzeitig formlos einen Antrag auf Hausunterricht bei der Schule Ihres Kindes gem. § 43 AO-SF (Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke)
  • Die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens ist dafür zwingend notwendig, aus dem hervorgeht, dass der Schulbesuch krankheitsbedingt voraussichtlich länger als 6 Wochen nicht möglich ist.
  • Die Schule kann auch selbst einen Antrag auf Hausunterricht beim Schulamt stellen, wenn ihr das Gutachten vorgelegt wird.

Die Entscheidung über die Einrichtung von Hausunterricht trifft das Schulamt.

Umfang des Hausunterrichts gem. § 45 AO-SF:

"Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt
in den Fällen des § 43 Absatz 1 Nummer 1 und 3 AO-SF in den

- Klassen 1 bis 4 (einschließlich Eingangsklassen an Förderschulen) bis zu 5 Wochenstunden
- Klassen 5 bis 8 bis zu 6 Wochenstunden
- Klassen 9 und 10 bis zu 8 Wochenstunden
- Klassen/Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II bis zu 10 Wochenstunden"

Der Hausunterricht soll in den Fächern erteilt werden, die mit 3 Wochenstunden unterrichtet werden oder ein Prüfungsfach sind und sich nach den Vorgaben für den Unterricht der Stammschule richten.

"Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich dauernd gehindert sind, am Unterricht einer Schule teilzunehmen, werden durch Hausunterricht so weit gefördert, dass sie den ihrer Leistungsfähigkeit entsprechenden Bildungsabschluss erreichen können."

Arbeitsweisen oder Unterrichtsformen werden nicht in § 45 AO-SF definiert, darauf weist das  Ministerium für Schule und Bildung (NRW) am 02.02.24 auf Anfrage des mittendrin e.V. hin. "Materialbasierte Lerneinheiten sind je nach Einzelfall möglich, wenn zum Beispiel der Gesundheitszustand des Schülers bzw. der Schülern vorübergehend keinen persönlichen häuslichen Kontakt zulässt." Aus der Praxis wissen wir, dass der Hausunterricht auch online in digitaler Form durchgeführt wird.

Geltungsbereich: 

Die hier beschriebene Regelung bezieht sich zwar ausdrücklich auf das Schulrecht in NRW, doch vergleichbare Regelungen existieren in den einzelnen Bundesländern. Die jeweiligen Regelungen dazu können Sie der Ausarbeitung "Beschulung langfristig erkrankter Kinder in Deutschland" des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages entnehmen.

Kontakt:

 Wir beraten Sie gerne persönlich. Vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin unter der
Telefonnummer 0221 29 43 84 98 oder per Mail unter beratungmittendrin-koeln.de

 

Weiterführende Informationen/Links:

Verordnung über die Sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke

Bezirksregierung Düsseldorf

Beispiel Elternantragsvordruck Schulamt Bochum

Beispiel Schulvordruck

 

Grafik mit Text: Neues Beratungsthema - www.mittendrin-koeln.de, darüber steht das Logo des mittendrin e.V mit den Claim: Inklusion schaffen wir.

Schlagworte

  • Schule